Die Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien bzw.
Wählergruppen sind in einem demokratischen Verfahren in einer Mitglieder-
oder Vertreterversammlung der Partei bzw. Wählergruppe zu wählen. Hierüber
ist u. a. eine Niederschrift zu fertigen. Die erforderlichen Vordrucke
werden auf Anforderung von der/dem jeweils zuständigen Wahlleiter/in zur
Verfügung gestellt.
Einzelbewerber/innen können sich ebenfalls zur Wahl stellen.
Die Voraussetzungen, unter denen Parteien bzw.
Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen können, sind unterschiedlich:
Parteien bzw. Wählergruppen, die im Rat/Parlament seit deren letzter Wahl
ununterbrochen vertreten sind (sog. "alte" Parteien), brauchen ihren
Wahlvorschlägen weder Unterstützungsunterschriften noch Nachweise über
ihre Satzung, ihr Programm und die demokratische Bildung ihres Vorstands
hinzuzufügen.
Alle anderen Parteien bzw. Wählergruppen (sog. "neue" Parteien) – und
Einzelbewerber/innen, die dem Rat/Parlament nicht angehören – müssen ihren
Wahlvorschlägen sogenannte Unterstützungsunterschriften hinzufügen. Die
Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Vordrucken erbracht
werden, die von den zuständigen Wahlleitern und unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden.
Grundsätzlich müssen diese "neuen" Parteien auch den Nachweis erbringen,
dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine
schriftliche Satzung und ein Programm haben.
Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der
zuständige Wahlausschuss.