Unter Wahlhandlung wird alles verstanden, was mit der
Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag zusammenhängt:
- Verpflichtung der Beisitzer/innen durch die/den Wahlvorsteher/in zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und Hinweis zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten.
- Prüfung der Wahlberechtigungen
- Ausgabe der Stimmzettel
- Stimmabgabe selbst etc. .
Grundsätzlich ist die Wahlhandlung, auch die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses, öffentlich, soweit dies ohne Störung des
Wahlgeschäftes möglich ist.
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