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Wahlberechtigung

Wahl-ABC: Wahlberechtigung


Europawahl

Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind alle Deutschen und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltage

Wahlberechtigt sind auf Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltage in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sog. Auslandsdeutsche), soweit sie vor ihrem Fortzug einmal in Deutschland und nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen im Wahlgebiet (also auch der ehem. DDR bzw. Ost-Berlin) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Der notwendige Antrag kann im Rathaus Velbert-Mitte, Gebäudeteil A, 2. Etage, Zimmer A 226, gestellt werden oder wird auf telefonische bzw. schriftliche Anforderung vom Projektteam Wahlen, Thomasstraße 1, 42551 Velbert, auch gerne zugesandt.

Besonderheiten für Unionsbürger

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind unter bestimmten Bedingungen auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Bundesrepublik wahlberechtigt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Velbert und nicht in ihrem Heimatland von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen möchten, einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Wohnortes, also Velbert stellen.
Ausgenommen davon sind EU-Bürgerinnen und -Bürger, die bereits zur Wahl im Jahr 1999, 2004 oder 2009 einen solchen Antrag gestellt haben. Sie werden von Amts wegen in das Velberter Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Bundestagswahl

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die vorgenannten Wahlrechtsvoraussetzungen. Unionsbürger sind allerdings für diese Wahl nicht wahlberechtigt.

 

Landtagswahl

Zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

 

Kommunalwahlen

Zu den Kommunalwahlen ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

 

Integrationsrat

Wahlberechtigt sind
a) alle Ausländer, außerdem
b) wer zugleich Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des GG ist,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt hat,
d) wer den Aussiedlerstatus besitzt,

vorausgesetzt, dass sie am Wahltag

Wahlberechtigte nach den Buchstaben b bis d müssen bis zum 37. Tag - 12.00 Uhr - vor der Wahl einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Wahlberechtigte nach c und d müssen ihren Status durch die Vorlage ihrer Einbürgerungsurkunde (ersatzweise ihres Staatsangehörigkeitsausweises) bzw. ihres Vertriebenenausweises oder ihrer Spätaussiedlerbescheinigung bei der Eintragung belegen.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer/Ausländerinnen,

 

Bürgerentscheid

Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids


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