Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sind alle Deutschen und Unionsbürger wahlberechtigt, die am Wahltage
Wahlberechtigt sind auf Antrag bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltage in anderen
Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sog.
Auslandsdeutsche), soweit sie vor ihrem Fortzug einmal in Deutschland
und nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen im
Wahlgebiet (also auch der ehem. DDR bzw. Ost-Berlin) eine Wohnung
innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
Der notwendige Antrag kann im Rathaus Velbert-Mitte, Gebäudeteil A, 2.
Etage, Zimmer A 226, gestellt werden oder wird auf telefonische bzw.
schriftliche Anforderung vom Projektteam Wahlen, Thomasstraße 1, 42551
Velbert, auch gerne zugesandt.
Besonderheiten für Unionsbürger
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sind unter bestimmten Bedingungen auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Bundesrepublik wahlberechtigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass die EU-Bürgerinnen
und -Bürger, die in Velbert und nicht in ihrem Heimatland von ihrem
Wahlrecht Gebrauch machen möchten, einen schriftlichen Antrag auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis des Wohnortes, also Velbert stellen.
Ausgenommen davon sind EU-Bürgerinnen und -Bürger, die bereits zur Wahl im
Jahr 1999, 2004 oder 2009 einen solchen Antrag gestellt haben. Sie werden
von Amts wegen in das Velberter Wählerverzeichnis eingetragen.
Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die vorgenannten Wahlrechtsvoraussetzungen. Unionsbürger sind allerdings für diese Wahl nicht wahlberechtigt.
Zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen ist wahlberechtigt, wer am Wahltag
Zu den Kommunalwahlen ist wahlberechtigt, wer am Wahltag
Wahlberechtigt sind
a) alle Ausländer,
außerdem
b) wer zugleich Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des GG ist,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erlangt hat,
d) wer den Aussiedlerstatus besitzt,
vorausgesetzt, dass sie am Wahltag
Wahlberechtigte nach den Buchstaben b bis d müssen bis zum
37. Tag - 12.00 Uhr - vor der Wahl einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis stellen.
Wahlberechtigte nach c und d müssen ihren Status durch die Vorlage ihrer
Einbürgerungsurkunde (ersatzweise ihres Staatsangehörigkeitsausweises) bzw.
ihres Vertriebenenausweises oder ihrer Spätaussiedlerbescheinigung bei der
Eintragung belegen.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer/Ausländerinnen,
Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids