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Wahl-ABC: Ungültige Stimmen


Vom Grundsatz her sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel

Bei der Briefwahl ist die Stimme auch ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, wenn nicht bereits vorher eine Zurückweisung aus diesen Gründen erfolgt ist.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so ist die Stimme natürlich ebenfalls ungültig.


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