Vom Grundsatz her sind Stimmen ungültig, wenn der
Stimmzettel
Bei der Briefwahl ist die Stimme auch
ungültig, wenn der
Stimmzettel nicht im amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag
abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren
Gegenstand enthält, wenn nicht bereits vorher eine Zurückweisung aus
diesen Gründen erfolgt ist.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein
Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen
gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei
ungültigen Stimmen.
Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so ist die Stimme natürlich
ebenfalls ungültig.