Ziel einer Volksinitiative (VI) ist die Befassung des Landtags
mit einem Sachthema oder einem Gesetzentwurf. Eine VI muss von mindestens
0,5 Prozent (ca. 66.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten
unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und in NRW wohnen.
Die Absicht, Unterschriften für eine VI zu sammeln ist schriftlich beim
Innenministerium NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf anzuzeigen. Das
Innenministerium informiert die in der Anzeige benannten
Vertrauenspersonen, ob rechtliche Bedenken bestehen und berät sie in allen
Verfahrensfragen, insbesondere über die Notwendigkeit, Kosten bei einem
eventuellen Gesetzentwurf angeben zu müssen.
Der eigentliche Antrag auf Behandlung einer VI beim Landtag ist
schriftlich zu richten an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages
Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtages 1, 40221 Düsseldorf.
Der Antrag (entsprechend dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz) muss
enthalten
Innerhalb von 3 Monaten entscheidet der Landtag, ob die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er hat die VI innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen der VI sind von den zuständigen Landtagsausschüssen anzuhören.
Ziel eines Volksbegehrens (VB) ist der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes unter der Gesetzgebungsgewalt des Landes (außer Finanzen, Abgaben und Besoldung). Ein VB muss von mindestens 8 Prozent (ca. 1.000.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die 18 Jahre oder älter sind und in NRW wohnen.
Die Absicht, ein VB zu stellen, ist schriftlich beim Innenministerium NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf anzuzeigen
Der eigentliche Antrag auf Zulassung eines VB und der damit verbundenen
Listenauslegung ist schriftlich an dieselbe Anschrift zu richten.
Der Antrag (entsprechend dem Muster der Durchführungsverordnung zum Gesetz) muss
enthalten:
Das Innenministerium prüft den Antrag und hört die Vertrauensperson oder die stv. Vertrauensperson zum Ergebnis der Prüfung an. Die Entscheidung über die Zulassung der Listenauslegung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen.
Nach Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung haben die Initiatoren 4 Wochen
Zeit, die Eintragungslisten zu beschaffen und an die Gemeinden zu versenden, in
denen die Listen nach ihrem Willen ausgelegt werden sollen.
Die Gemeinden wiederum sind verpflichtet, die Listen 8 Wochen innerhalb der
üblichen Öffnungszeiten zur Eintragung - in Velbert an mindestens einer Stelle -
auszulegen. Innerhalb der Eintragungsfrist ist die Eintragung auch an 4
Sonntagen zu ermöglichen. Die Auslegungsstellen und die -zeiten werden
öffentlich bekannt gemacht.
In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit, die Unterstützung des VB über
einen Eintragungsschein – also nicht vor Ort in der Eintragungsstelle – zu
erklären. Die Eintragungsscheine werden auf Antrag vom Projektteam Wahlen der
Stadt Velbert bis zum Ende der 7. Eintragungswoche ausgestellt.
Der Landeswahlausschuss stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig erfolgten
Eintragungen fest.
Die Landesregierung prüft, ob das VB rechtswirksam zustande gekommen ist,
insbesondere, ob die erforderliche Mindestzahl an Unterschriften erreicht worden
ist. Ist da VB wirksam zustande gekommen, wird es von der Landesregierung unter
Darlegung
Ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag unterbreitet.
Der Landtag ist verpflichtet, das VB innerhalb von 6 Monaten abschließend zu behandeln.
Die Antragstellenden tragen die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten
und ihrer Versendung an die Gemeinden.
Diese Kosten sind ihnen vom Land zu erstatten, wenn einem rechtswirksamen VB vom
Landtag oder durch Volksentscheid entsprochen worden ist.
Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, muss ein Volksentscheid
(VE) durchgeführt werden. In diesem Fall kann das Volk das Gesetz durch
Abstimmung beschließen.
Der VE ist innerhalb von 10 Wochen herbeizuführen, sofern der Landtag nicht
innerhalb von zwei Monaten das mit dem VB beantragte Gesetz beschließt. Wie bei
einer Landtagswahl wird über den VE an einem von der Landesregierung
festgelegten Tag abgestimmt.
Beim VE entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit
mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten (ca. 2 Millionen Stimmen) beträgt.
Ausnahme: Eine Gesetz, mit dem die Landesverfassung geändert werden soll, ist
angenommen, wenn sich mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten an dem VE
beteiligen und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf
zustimmen.
Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
Außerdem kommt in folgenden Fällen ein VE in Betracht:
Der Landtag oder die Landesregierung können die Zustimmung zu einer vom Landtag mangels Zweidrittelmehrheit abgelehnten Verfassungsänderung durch VE einholen.