Wahlberechtigt
sind mit Ausnahme der weiter unten bezeichneten Personen
a. alle Ausländer, außerdem,
b. auch Deutsche, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nrn.
2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes innerhalb der letzten 5 Jahre
vor der Wahl erworben haben (Eingebürgerte und Spätaussiedler).
Diese Personen (b.) müssen bis zum 12. Tag vor der Wahl einen schriftlichen
Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen und ihre Wahlberechtigung
durch die Vorlage ihrer Einbürgerungsurkunde (ersatzweise ihres
Staatsangehörigkeitsausweises) bzw. ihres Vertriebenenausweises oder ihrer
Spätaussiedlerbescheinigung bei der Eintragung belegen,
vorausgesetzt, dass sie am Wahltag
Nicht wahlberechtigt
sind Ausländer,
Deutsche, auf die der oben angeführte Buchst. b. nicht zutrifft.
Außerdem gilt für beide Gruppen, dass sie nicht wahlberechtigt sind, wennWählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle (übrigen) Bürger der Stadt Velbert, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hier finden Sie die aktuelle
Wahlordnung
(pdf-Datei).