Im Denkmalbereich steht nicht das Einzelgebäude im Vordergrund, sondern das städtebauliche Erscheinungsbild mehrerer baulicher Anlagen.
Im Denkmalbereich gilt die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG für die
Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen sowie für
Änderungen der Nutzung auch der Gebäude, die keine eingetragenen Baudenkmäler
sind.
Dies gilt auch für Vorhaben, die nach der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei sind.