Ziel dieses Förderangebotes ist es, Brachflächen, die ehemals gewerblich, industriell, militärisch oder für Verkehrszwecke genutzt wurden, für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen. Die mit Hilfe dieser Förderung für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Brachflächen sind mit gefördertem Mietwohnungsbau, geförderten Wohnheimen und Pflegewohnplätzen oder Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung geeignet und bestimmt sind, wieder neu zu bebauen.
a) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten
Lärmschutz oder zu Gründungsmaßnahmen,
b) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz von bestehenden Bauwerken, Bauteilen,
Versorgungsleitungen),
c) Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (z.B. Beseitigen vom Kampfmitteln und
anderen gefährlichen Stoffen),
d) Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren
belasteter oder kontaminierter Böden),
e) Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, die nicht Wohnzwecken
dient oder diente; Beseitigung von Fundamenten, Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Verkehrsanlagen),
f) Maßnahmen für erhöhten, standortbedingten Lärmschutz, soweit dies zur
Erfüllung der Voraussetzungen für die Standortqualitäten erforderlich ist,
g) standortbedingte Mehrkosten für Gründungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen
(z.B. in ehemaligen Industriehäfen).
Die Kosten der zur Förderung vorgesehen Maßnahmen sind durch Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter standortbedingter Kosten für Lärmschutz- oder Gründungsmaßnahmen und aus Kostenvoranschlägen nachzuweisen.
Nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme ist ein Kostennachweis vorzulegen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen einer Anteilsförderung mit zinsgünstigen Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Der förderfähige Anteil beträgt 75 % oder höchstens 20.000 Euro je geförderter Mietwohnung, gefördertem Heimplatz oder zu errichtender Eigentumsmaßnahme, ausgehend von dem nach den Wohnraumförderungsbestimmungen vorgegebenen Verfahren zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Kosten.
Für die Gewährung dieses Förderangebotes besteht ein Kumulierungsverbot bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln oder von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten nach den Richtlinien des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zur Förderung vorgesehene Maßnahmen sollten vor Antragstellung mit der
zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kreis Mettmann, abgestimmt werden:
http://www.kreis-mettmann.de .
Auch das Fachgebiet Wohnen der Stadt Velbert berät Sie zu diesem
Förderangebot:
Anliegen
A-Z/ Wohnungsbauförderung .
Weitere Informationen, die Förderbestimmungen und Antragsformulare erhalten Sie bei der NRW BANK und dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW:
http://www.nrwbank.de/de/index.html
- der NRW BANK
http://www.mwebwv.nrw.de
- Ministerium
für Bauen und Verkehr NRW