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Der Förderberater
Abbau von Barrieren

In Nordrhein-Westfalen sind von den rund 8 Millionen Wohnungen nur etwa 100.000 barrierefrei. Durch den demografischen Wandel wird der Bedarf an barrierefreiem Wohnraum ansteigen. Das Land Nordhein-Westfalen hat daher im Jahr 2006 das so genannte "investive Bestandsförderprogramm" aufgelegt. Dieses Förderangebot soll dazu beitragen, dass ein differenziertes Wohnungsangebot im Bestand insbesondere für ältere und auch pflegebedürftige Menschen geschaffen wird, damit diese langfristig in ihren Wohnungen und ihrem Wohnumfeld wohnen bleiben und dort ambulant gepflegt werden können.

Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden, unabhängig davon, ob sich darin Miet- oder Eigentumswohnungen befinden oder das Wohngebäude ein Eigenheim ist, sowie Maßnahmen auf dem zugehörigen Grundstück. Die Wohngebäude dürfen über nicht mehr als vier Vollgeschosse verfügen. Es gibt Ausnahmen für Wohngebäude in Innenstädten und Innenstadtrandlagen.

Förderfähig sind nur Wohnungen, deren Wohnfläche größer als 34 Quadratmeter ist.

Maßnahmen, die bereits begonnen worden sind, hierzu zählt bereits der Abschluss von Leistungs- oder Lieferungsverträgen, werden nicht mehr gefördert.

Ziel der Förderung ist die Umsetzung der Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18025 Teil 2. Bei Bedarf können auch Maßnahmen nach DIN 18025 Teil 1 gefördert werden.

Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmenbündel, die nur einzelne Elemente der DIN 18025 Teil 1 und 2 umsetzen. Abweichungen sind auch möglich, wenn eine DIN-gerechte Ausführung nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden kann, weil Vorgaben der Norm technisch nicht umsetzbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen sind.

Mindestanforderungen

Nach den Förderrichtlinien müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

Folgende Maßnahmen sind zum Beispiel förderfähig:

Darlehen

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Maßnahmen mit Darlehen in Form einer Anteilsfinanzierung. Die Darlehenshöhe beträgt bis zu 30.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 50 %, teilweise 60% der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Für bestimmte Maßnahmen können Zusatzdarlehen gewährt werden. Für die Dauer von 10 Jahren nach Fertigstellung der Maßnahme wird das Darlehen mit 0,5 % verzinst und mit 2% getilgt. Außerdem wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5% des bewilligten Darlehens erhoben.

Antragsverfahren

Zur Förderung vorgesehene Maßnahmen sollten vor Antragstellung mit der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kreis Mettmann, abgestimmt werden:
 http://www.kreis-mettmann.de .

 Auch das Fachgebiet Wohnen der Stadt Velbert berät Sie zu diesem Förderangebot:
Anliegen A-Z/ Wohnungsbauförderung .

Weitere Informationen, die Förderbestimmungen und Antragsformulare erhalten Sie bei der NRW BANK und dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW:

http://www.nrwbank.de/de/index.html - NRW BANK
http://www.mwebwv.nrw.de - Ministerium für Bauen und Verkehr NRW